AGB & Nutzungsbedingungen
Die ausführlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Akademie werden in Kürze ergänzt. Bereits jetzt transparent geregelt ist unser Sprachgebrauch — insbesondere die Verwendung der Begriffe „Therapeut:in" und „Therapeut:innen".
Sprachgebrauch: „Therapeut:in" / „Therapeut:innen"
Letzte Aktualisierung: Juni 2026
Warum wir diese Begriffe nutzen
Die NEUROdiver Akademie richtet sich an Personen, die im weiteren therapeutischen, pädagogischen und beratenden Umfeld mit neurodivergenten Menschen arbeiten — darunter Psychotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen, Physiotherapeut:innen, Musiktherapeut:innen, Lebens- und Sozialberater:innen, Sonder- und Heilpädagog:innen sowie Lehrkräfte. Der Sammelbegriff „Therapeut:innen" bündelt diese Zielgruppe in einer für alle verständlichen Form.
Rechtliche Grundlage in Österreich
- Der OGH hat bereits 1994 (4 Ob 116/94) festgestellt, dass das Wort „Therapeut:in" allein in Österreich nicht gesetzlich geschützt ist.
- Geschützt sind ausschließlich Kombinationsbezeichnungen wie Psychotherapeut:in (PThG 2024), Physio-, Ergo-, Logo- und Musiktherapeut:in (MTDG 2024, MuthG). Diese verwenden wir nur dann, wenn die jeweilige Berufsberechtigung vorliegt.
- Unsere Inhalte und Angebote sind Aus- und Weiterbildungsangebote bzw. fachliche Information — sie ersetzen weder eine geschützte Berufsausbildung noch eine Berufsberechtigung nach PThG, MTDG oder MuthG.
Was wir damit ausdrücklich nicht meinen
- Wir bilden keine Psychotherapeut:innen aus und ersetzen kein Psychotherapie-Propädeutikum / Fachspezifikum.
- Unsere Zertifikate verleihen keine nach österreichischem Recht geschützte Berufsbezeichnung und keine Behandlungsberechtigung.
- Die Teilnahme an Akademie-Angeboten begründet keine Heilbehandlung im Sinne des Ärztegesetzes oder PThG.
Zertifikate und Werbung
Auf ausgestellten Zertifikaten und in Werbematerial weisen wir die jeweilige Fortbildung präzise aus (z. B. „Zertifizierte Fachkraft für TEACCH-Methodik" statt einer geschützten Berufsbezeichnung). Teilnehmende verpflichten sich, mit diesen Zertifikaten keine geschützten Berufsbezeichnungen zu führen oder zu suggerieren.
Rechtsquellen
- OGH 4 Ob 116/94 — „Therapeut:in" allein nicht geschützt
- OGH 4 Ob 70/02a — UWG-Irreführung („Heilpraktikerin")
- PThG 2024 § 8 Abs. 7 — Schutz der Bezeichnung „Psychotherapeut:in"
- MTDG 2024 § 3 Abs. 5 — Schutz der MTD-Berufsbezeichnungen
- UWG §§ 2, 14 — Schutz gegen irreführende Geschäftspraktiken
Hinweis: Diese Darstellung dient der Transparenz unserer Begriffsverwendung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter akademie@neurodiver.at.
